Rechtsgrundlagen

Der Schutz der Landschaft, der Fauna und Flora ist nicht direkt grundgesetzlich geschützt.
Privatnütziges Gewinnstreben durch Rohstoffabbau / Landschaftsabbau allerdings auch nicht.

Wir berufen uns auf das Grundgesetz, Artikel 14:
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.
(2) Eigentum verpflichtet.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.

Mit unserem geschützten Eigentum schützen wir so die Landschaft, Fauna und Flora
vor privatnützigem Raubbau zur unversehrten Weitergabe an die nächsten
Generationen.

Wir nutzen die garantierte Meinungsfreiheit (Artikel 5, Abs. 1), Versammlungsfreiheit (Artikel
8, Abs. 1) und das Recht einen Verein zu gründen (Artikel 9, Abs. 1). Wir wenden uns mit
Bitten und Beschwerden an Behörden und Volksvertretungen (Artikel 17). Wir fordern den
Schutz der freien Berufsausübung insbesondere von Landwirten und Winzern (Artikel 12,
Abs. 1).

Wir nutzen die Informationspflicht der Behörden nach dem Umweltverwaltungsgesetz Baden-
Württemberg:
§ 24 UVwG Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen
(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu
Umweltinformationen (…), ohne ein rechtliches oder berechtigtes Interesse darlegen zu
müssen.

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
– Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über
Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

– Artikel 3 Nr. 7 und Artikel 4 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung
bestimmter umweltbezogener Pläne

– Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über
die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

– Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003
über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen

Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden
Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)